Über 30 Jahre Städtepartnerschaft Würselen (D) - Réo (Burkina Faso) - Morlaix (F, Bretagne)
Über 30 Jahre Städtepartnerschaft Würselen (D) - Réo (Burkina Faso) - Morlaix (F, Bretagne)

SATZUNG

der

Freundschaftsgesellschaft Burkina-Faso / Réo e.V.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Freundschaftsgesellschaft Burkina-Faso / Réo. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Würselen.

Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.

 

§2

Zielsetzung des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke gem. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, sowie des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ziel des Vereins ist es, im Sinne der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Bürgern der Stadt Würselen und der Bevölkerung von Burkina-Faso auf kulturellem, schulischem, sportlichem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung schulischer, sportlicher, sozialer und kultureller Einrichtung in Burkina-Faso
  • die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Debatten zur Förderung der Beziehungen zwischen den Bürgern der Stadt Würselen und den Einwohnern von Burkina-Faso
  • die Förderung von Projekten zur Verbesserung der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Struktur in Burkina-Faso
  • den Austausch auf wirtschaftlichem, sozialem, sportlichem, schulischem und kulturellem Gebiet
  • die Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Vereinigungen, Verbänden und einzelnen Personen, die im Sinne des Satzungszwecks dieses Vereins die Zusammenarbeit mit den Einwohnern von Burkina-Faso anstreben oder betreiben.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe>Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf  keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Erklärung über die Aufnahme wirksam.

Über Aufnahme bzw. Ablehnung der Aufnahme hat der Vorstand in seiner nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand mit Akzeptanz durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) den Tod eines Mitgliedes

b) bei Vereinen durch Auflösung des Vereins, bei Gesellschaften und juristischen Personen durch Erlöschen der Gesellschaft bzw. Auflösung.

c) freiwilligen Austritt

d) Ausschluss aus dem Verein.

Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Vereins keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Beiträge sind bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen.

Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

 

 

 

§ 6

Ausschluss des Mitgliedes

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und das Interesse des Vereins schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss zu entscheidenden Versammlung zu verlesen.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

 

§ 7

Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 12 lfd. Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach  schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat.

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

 

§ 8

Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag wird nach Erteilung einer entsprechenden Einzugsermächtigung durch das Mitglied kalenderjährlich von seinem Konto abgebucht.

 

 

 

§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 10

Vorstand

Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der (m) 1. Vorsitzenden, der (m) stellvertretenden Vorsitzenden, der (m) Geschäftsführer (in) und der (m) Kassierer (in). Dem Vorstand gehören darüber hinaus Beisitzer (innen) an, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Die Amtsdauer erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind

  1. die Führung der laufenden Geschäfte
  2. die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
  3. Die Aufstellung eines Haushaltsplanes
  4. die Erstattung von Tätigkeitsberichten.

Die Vorstandssitzungen werden von der (dem) 1. Vorsitzenden, im Falle ihrer (seiner) Verhinderung von der (vom) stellv. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

§ 12

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. II Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme von Krediten von insgesamt mehr als 1.000,- Euro (in Worten: eintausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 13

Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes binnen 3 Monaten mit dem Ziel der Ergänzungswahl.

Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

Zur Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer (innen) für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes.

 

 

§ 14

Form der Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und /oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Sitzungen der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder in einem Sitzungsraum durchgeführt werden. Dies gilt aber nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung eingehalten werden. Diese Form der Sitzung darf nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Ob ein solch schwerwiegender Grund vorliegt, legt der / die Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen fest.  

 

§ 15

Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße berufene Mitgliederversammlung.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Der Verein ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 5 sinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Würselen. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden.

 

§ 16

Satzungsänderung

§ 15 der vorliegenden Satzung kann durch eine spätere Satzungsänderung nicht aufgehoben werden.

 

 

§ 17

Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

Im Fall des § 15 Abs. 3 bedarf der Beschluss über die Auflösung des Vereins einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 18

Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU – Datenschutz – Grundverordnung (EU – DSGVO) zusammen mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt, genutzt und aktualisiert.

Es handelt sich dabei um folgende Daten:

a) Vorname, Name und ggf. Zusätze

b) Anschrift

c) Telefonnummer

d) E–Mail–Adresse und sonstige Kontaktdaten

e) bei Teilnahme am SEPA–Lastschriftverfahren und bei Direktüberweisungen die Bankverbindung

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

 

Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, werden die Daten im Jahr nach der Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht mit Ausnahme der aus steuerrechtlichen Gründen weiterhin aufzubewahrenden Daten der Beitragsverwaltung oder soweit eine Aufbewahrung der Daten der Beitragsverwaltung oder soweit eine Aufbewahrung der Daten aus anderen gesetzlichen Gründen gefordert wird.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 19

Inkrafttreten

Die  in der Mitgliederversammlung am 28.09.1988 beschlossene Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.04.2023 geändert und ist in der geänderten Fassung von da ab in Kraft.

Druckversion | Sitemap
© Freundschaftsgesellschaft Burkina-Faso / Reo